LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2022
6 Ta 673/22
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; LADG § 3 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); AGG § 15 Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a; DSGVO Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ga 6128/22

Verfügungsgrund bei Befriedungs- oder Leistungsverfügung im EilverfahrenArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 673/22

DRsp Nr. 2022/14162

Verfügungsgrund bei Befriedungs- oder Leistungsverfügung im Eilverfahren Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

1. Begehrt der Antragsteller im Eilverfahren eine Befriedungs- oder Leistungsverfügung, bei deren Erfüllung eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist, wird vorausgesetzt, dass dem Antragsteller aus der Nichtleistung Nachteile drohen, die schwer wiegen und außer Verhältnis zu einem potentiellen Schaden des Antragsgegners stehen. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Bildung von Arbeitnehmergruppen. Der Arbeitgeber ist hiernach an ein Verhalten gebunden, wenn er Vorteile gewährt, mit denen er die betriebliche Ordnung gestaltet, soweit er dabei erkennbar selbst gesetzten abstrakten Regeln und generalisierenden Prinzipien folgt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 2022 - 56 Ga 6128/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; LADG § 3 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); AGG § 15 Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a; DSGVO Art. 9;

Gründe:

I.