LAG München - Urteil vom 15.06.2005
6 Sa 602/05
Normen:
BGB § 823 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ga 119/05

Verfügungsverfahren, Verbot eines Solidaritätsstreiks

LAG München, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 602/05

DRsp Nr. 2005/21432

Verfügungsverfahren, Verbot eines Solidaritätsstreiks

»Einzelfallentscheidung - Rechtsschutz gegen gewerkschaftliche Aufrufe zu Solidaritätsstreiks.«

Normenkette:

BGB § 823 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über Rechtsschutz gegen Aufrufe zu Solidaritätsstreiks.

Die Klägerinnen sind Töchter des tarifgebundenen ...Verlags, selbst aber nicht tarifgebunden. Auf der Grundlage von § 613 a BGB und der diesen umsetzenden Betriebsvereinbarung vom 21. März 2003 (Blatt 19 bis 24 der Akte) bzw. vom 6. Dezember 2004 (Blatt 7 bis 18 der Akte) erfolgte aber eine individualvertragliche statische Übernahme der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifverträge. Des weiteren hatten sich die Klägerinnen gegenüber den übergehenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichtet, deren Gehälter auf einzelvertraglicher Basis bis zum Jahre 2009 bzw. 2011 zeitgleich mit den jeweiligen Gehaltstariferhöhungen entsprechend ebenfalls zu erhöhen.

Die Tarifverträge über Lohn und Gehalt für das Zeitungsgewerbe in Bayern waren zum 30. April 2003 fristgerecht gekündigt worden. Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über den Abschluss neuer Tarifverträge sind seitdem ergebnislos geblieben.