VGH Bayern - Beschluss vom 18.11.2018
21 CE 18.854
Normen:
GWB § 122 Abs. 2 S. 2; GWB § 128 Abs. 2; GWB § 152 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 18.00200

Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Vorgaben zum Sonderbedarf als Mindestanforderung an die Eignung eines Notfalltransportdienstes

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2018 - Aktenzeichen 21 CE 18.854

DRsp Nr. 2019/2067

Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Vorgaben zum Sonderbedarf als Mindestanforderung an die Eignung eines Notfalltransportdienstes

1. Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Maßnahme aufschiebende Wirkung hat, so ist anerkannt, dass Rechtsschutz gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Dem Anliegen des Betroffenen, einer sogenannten faktischen Vollziehung entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt.2. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können.3. Das Auswahlermessen des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auf die geeigneten Bewerber beschränkt.