LAG Hamm - Beschluss vom 02.12.2011
10 TaBV 103/10
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/10

Vergleich; Erklärung über den Verzicht auf das Widerrufsrecht

LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 103/10

DRsp Nr. 2012/7988

Vergleich; Erklärung über den Verzicht auf das Widerrufsrecht

1. Ein vorzeitiger Verzicht auf ein in einem Prozessvergleich eingeräumtes Widerrufsrecht ist rechtlich zulässig. 2. Erklärt eine Prozesspartei gegenüber dem Gericht, dass "der Vergleich seitens ... nicht widerrufen wird", liegt darin ein Verzicht auf das im Vergleich vereinbarte Widerrufsrecht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2010 – 2 BV 8/10 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 20.05.2011 erledigt ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Beschwerdeverfahren insbesondere darüber, ob das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt ist.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland Baumärkte. In ihrem Betrieb in B1 O1 war in der Vergangenheit ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt.

Wie viel Mitarbeiter im Baumarkt in B1 O1 Anfang des Jahres 2010 regelmäßig beschäftigt sind und ob ein dreiköpfiger oder fünfköpfiger Betriebsrat im Jahre 2010 zu wählen war, ist zwischen den Beteiligten streitig.