LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2013
13 Ta 294/13
Normen:
RVG VV;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 785/13

Vergleich mit Mehrwert und ProzesskostenhilfeAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und anwaltlicher BeiordnungUnzulässigkeit von Blankettanträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 294/13

DRsp Nr. 2014/11443

Vergleich mit Mehrwert und Prozesskostenhilfe Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und anwaltlicher Beiordnung Unzulässigkeit von Blankettanträgen

Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender, - ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 - 3 Ca 785/13 - aufgehoben.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

RVG VV;

Gründe:

I.

Mit der am 04. Februar 2013 beim Arbeitgericht erhobenen Klage verlangte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten sowie die Zahlung von 900,00 €.

Am selben Tag beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit folgenden Anträgen: