LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2003
16 (18) Ta 106/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1004/01

Vergleich; vollstreckungsfähiger Inhalt; ordnungsgemäße Abrechnung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 16 (18) Ta 106/02

DRsp Nr. 2003/13312

Vergleich; vollstreckungsfähiger Inhalt; ordnungsgemäße Abrechnung

»Ein Vergleich, der die Beklagte verpflichtet, "sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abzurechnen ...", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Der Gläubiger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin, einer Firma für Maschinenbau, als Projektleiter beschäftigt. In einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel - 2 Ca 1004/01 - einigten sich die damaligen Parteien mit Vergleich vom 09.04.2001. In Ziffer 4 des Vergleichs heißt es:

Die Beklagte wird sämtliche Baustellen und Aufträge, an denen der Kläger mitgewirkt hat, nachvollziehbar hinsichtlich des Gewinns abrechnen und die Aufstellung an den Kläger übersenden.