LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2023
2 Sa 116/22
Normen:
ZPO § 533; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 390/21

Vergleichbare Arbeitnehmer i.S.d. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVGDarlegungslast für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVGEinzelner Arbeitsplatz und betriebsübliche berufliche EntwicklungVergütungsanspruch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVGKeine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds in seiner beruflichen Entwicklung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 116/22

DRsp Nr. 2023/9957

Vergleichbare Arbeitnehmer i.S.d. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Darlegungslast für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Einzelner Arbeitsplatz und betriebsübliche berufliche Entwicklung Vergütungsanspruch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG Keine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds in seiner beruflichen Entwicklung

1. Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betriebsüblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. 2. Das Mitglied des Betriebsrats hat unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern er aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat.