LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2004
2 Sa 1093/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 5 Satz 2, ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 247/04

Vergleichbarkeit der Beschäftigten zur Sozialauswahl bei arbeitsvertraglich nicht abgesicherter Schichtführerposition

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1093/04

DRsp Nr. 2005/5479

Vergleichbarkeit der Beschäftigten zur Sozialauswahl bei arbeitsvertraglich nicht abgesicherter Schichtführerposition

1. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit; der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer muss die Funktion eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, wahrnehmen können.2. Die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer vollzieht sich immer nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann; die Abgrenzung der für die Sozialauswahl in Betracht kommenden Arbeitnehmer kann danach vorgenommen werden, ob sie kraft Direktionsrechts mit anderen Aufgaben betraut werden können oder ob es dafür einer Änderungskündigung bedarf.3. Austauschbarkeit ist nicht nur bei völliger Identität der Arbeitsplätze gegeben, sondern auch dann, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber gleichwertige Arbeit eines Kollegen zu verrichten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 5 Satz 2, ;

Tatbestand: