BAG - Urteil vom 18.01.2017
7 AZR 205/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 204
BetrVG 1972 § 37 Nr. 166
EzA BetrVG § 37 Nr. 28
EzA-SD 2017, 15
NZA 2017, 935
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 63/14
ArbG Hamburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 636/13

Vergleichbarkeit des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher EntwicklungVergleichbarkeit des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern und vergleichbaren Arbeitnehmern bei Entgeltentwicklung oberhalb oder außerhalb der tariflichen Vergütungsgruppen bzw. VergütungssystematikZulässigkeit und Grenzen betrieblicher Vereinbarungen zur Ermittlung vergleichbarer Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 205/15

DRsp Nr. 2017/6475

Vergleichbarkeit des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Vergleichbarkeit des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern und vergleichbaren Arbeitnehmern bei Entgeltentwicklung oberhalb oder außerhalb der tariflichen Vergütungsgruppen bzw. Vergütungssystematik Zulässigkeit und Grenzen betrieblicher Vereinbarungen zur Ermittlung "vergleichbarer" Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Freistellung, sondern auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen.