LAG Hamburg - Urteil vom 05.03.2015
7 Sa 63/14
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 636/13

Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei unzureichenden Einwendungen der Arbeitgeberin gegen die in einer Regelungsvereinbarung bestimmten Vergleichspersonen

LAG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 63/14

DRsp Nr. 2015/11625

Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei unzureichenden Einwendungen der Arbeitgeberin gegen die in einer Regelungsvereinbarung bestimmten Vergleichspersonen

1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Beschäftigten mit üblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. 2. Das Betriebsratsmitglied soll grundsätzlich dasselbe Arbeitsentgelt erhalten, das es verdient haben würde, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen und deshalb vielleicht eine bessere berufliche Entwicklung genommen hätte; da diese hypothetische Betrachtungsweise im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher Entwicklung ab.