LAG Hamm - Urteil vom 02.06.2003
8 Sa 137/03
Normen:
ZPO § 81 ; ZPO § 83 ; ZPO § 88 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3661/02

Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht durch Terminsvertreter; Wirksamkeit trotz behaupteter Vollmachtsbeschränkung bei mangelnder Offenlegung; wechselhafter Vortrag und Verbot der Beweisantizipation - Prozessvollmacht, Terminsvollmacht, Beschränkung, Offenlegung, Vergleich)

LAG Hamm, Urteil vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 137/03

DRsp Nr. 2003/11133

Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht durch Terminsvertreter; Wirksamkeit trotz behaupteter Vollmachtsbeschränkung bei mangelnder Offenlegung; wechselhafter Vortrag und Verbot der Beweisantizipation - Prozessvollmacht, Terminsvollmacht, Beschränkung, Offenlegung, Vergleich)

»1. Schließt der angeblich nur eingeschränkt bevollmächtigte Terminsvertreter beim Arbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleich ohne Widerruf und wird die Wirksamkeit des Vergleichs von der vertretenen Partei sodann mit der Behauptung in Frage gestellt, der Terminsvertreter habe ausdrücklich erklärt, er wisse nicht, ob er zum Vergleichsabschluss ermächtigt sei, so fehlt es an einer eindeutigen Offenlegung der Vollmachtsbeschränkung mit der Folge, dass von einer unbeschränkten Prozessvollmacht auszugehen ist.