BSG - Urteil vom 29.07.1998
B 9 V 14/97 R
Normen:
AFG § 105c, § 249e Abs. 2 Nr. 2 ; BBesG ; BSchAV § 2 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 3642 § 7 Nr. 1

Vergleichseinkommen für Berufsschadensausgleich bei Schädigung als Kind, keine Kürzung bei Altersübergangsgeld

BSG, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen B 9 V 14/97 R

DRsp Nr. 1999/2310

Vergleichseinkommen für Berufsschadensausgleich bei Schädigung als Kind, keine Kürzung bei Altersübergangsgeld

1. Bei einem Beschädigten, der die Schädigung als Kind vor Abschluß seiner Schulausbildung erlitten hat, richtet sich das Vergleichseinkommen auch dann nach einer Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn die Einstufung erst Jahrzehnte später am Ende des Berufslebens erfolgt.2. Es kommt nicht zu einer Kürzung des Vergleichseinkommens, weil der Beschädigte Altersübergangsgeld bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105c, § 249e Abs. 2 Nr. 2 ; BBesG ; BSchAV § 2 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der 1934 geborene Kläger wurde 1947 - vor Abschluß seiner Schulausbildung (Reifeprüfung 1955) - durch Fundmunition schwer verletzt. Wegen der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH bewerteten Folgen dieser Schädigung erhält er nach Wiederherstellung der deutschen Einheit seit dem 1. Januar 1991 Versorgung. Streitig ist die Höhe seines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich (BSchA) nach § 30 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG).