LAG Köln - Beschluss vom 17.03.2003
7 Ta 350/02
Normen:
BRAGO § 128 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5787/02

Vergleichsgebühr; PKH-Antrag für sog. Mehrvergleich

LAG Köln, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 350/02

DRsp Nr. 2003/7896

Vergleichsgebühr; PKH-Antrag für sog. Mehrvergleich

»Ist für die Gegenstände eines sog. Mehrvergleichs PKH beantragt (und bewilligt) worden, so erhält der PKH-Anwalt für den Vergleich insgesamt (nur) eine 10/10-Gebühr (streitig, aber std. Rspr.d.LAG Köln). Diese Auffassung des LAG Köln entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BRAGO besser als die Gegenmeinung.«

Normenkette:

BRAGO § 128 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 5787/02 schlossen die Parteien am 24.07.2002 einen Widerrufsvergleich, dessen Gegenstände einen um 636,36 EURO höheren Wert aufwiesen als die Streitgegenstände des Verfahrens. Auf Antrag des Klägervertreters vom 24.07.2002 wurde dem Kläger durch Beschluss vom gleichen Tage die bereits für das Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Der Vergleich wurde mit Ablauf des 14.08.2002 rechtskräftig.