LAG Köln - Beschluß vom 15.04.1999
2 Ta 73/99
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3151/96

Vergleichsgebühr/Vergleich/gegenseitiges Nachgeben

LAG Köln, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 2 Ta 73/99

DRsp Nr. 2000/2122

Vergleichsgebühr/Vergleich/gegenseitiges Nachgeben

»1. Eine Vergleichgebühr entsteht nur, wenn die protokollierte Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist. Ein solcher setzt gegenseitiges Nachgeben voraus. 2. Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit, in dem sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, darauf, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, so entsteht trotz der Bezeichnung der Vereinbarung als Vergleich dann keine Vergleichsgebühr, wenn Gerichtsgebühren und/oder Auslagen nicht angefallen sind und demgemäß auch kein prozessuales Nachgeben einer Partei oder beider Parteien hinsichtlich der Kosten feststellbar ist.«

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3151/96