»1. Eine Vergleichgebühr entsteht nur, wenn die protokollierte Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779BGB ist. Ein solcher setzt gegenseitiges Nachgeben voraus. 2. Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit, in dem sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte, darauf, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, so entsteht trotz der Bezeichnung der Vereinbarung als Vergleich dann keine Vergleichsgebühr, wenn Gerichtsgebühren und/oder Auslagen nicht angefallen sind und demgemäß auch kein prozessuales Nachgeben einer Partei oder beider Parteien hinsichtlich der Kosten feststellbar ist.«