LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.09.2014
3 Ta 119/14
Normen:
ZPO § 3; GewO § 109; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 47
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 706/14

Vergleichsmehrwert bei Festlegung einer Führungs- und Leistungsbeurteilung oder einer bestimmten Zeugnisnote

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 119/14

DRsp Nr. 2015/2835

Vergleichsmehrwert bei Festlegung einer Führungs- und Leistungsbeurteilung oder einer bestimmten Zeugnisnote

1. Die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts für einen Zeugnisstreit kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten; das bloße Titulierungsinteresse des Klägers ist deutlich geringer zu bewerten. 2. Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, ist dieses bei der Wertfestsetzung für ein Zeugniserteilungsbegehren im Rahmen des § 3 ZPO zu berücksichtigen. 3. Steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist die Bewertung dieses Streitgegenstandes mit 200 bis 300 EUR vorzunehmen. 4. Wird eine Führungs- und Leistungsbeurteilung oder eine bestimmte Note festgelegt, über den weiteren Zeugnisinhalt aber nicht gestritten und dieser auch nicht geregelt, ist die Festsetzung eines Betrages von etwa einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend und angemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstands einschließlich des Vergleichsmehrwerts festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2014 - Az.6 Ca 706/14 - teilweise abgeändert:

Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 3.037,50 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GewO § ;