LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.07.2013
5 Ta 66/13
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 285/13

Vergleichsmehrwert für Einigung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 66/13

DRsp Nr. 2013/25229

Vergleichsmehrwert für Einigung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die vergleichsweise festgehaltene Einigkeit der Parteien, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf eines bestimmten Tages beendet ist, rechtfertigt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts in Höhe einer Quartalsvergütung des Arbeitnehmers, wenn schriftsätzlich die Streitfrage des jedenfalls nicht durch eine förmliche Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses erörtert und dieser Streit erst durch den Vergleich beseitigt worden ist. 2. Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses im Rahmen ernsthafter gegenseitiger Standpunkte; der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, wobei es auf die objektive Sach- oder Rechtslage nicht ankommt sondern subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses genügen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 23.04.2013 - 12 Ca 285/13 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 1.058,00 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 2.400,00 EUR.

2.