LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.12.2011
5 Ta 218/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 630; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 243/11

Vergleichsmehrwert für Streit um Ausgestaltung eines Beendigungs- und Zwischenzeugnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 218/11

DRsp Nr. 2013/25125

Vergleichsmehrwert für Streit um Ausgestaltung eines Beendigungs- und Zwischenzeugnisses

Für die vergleichsweise vereinbarte Ausgestaltung eines Beendigungs- und Zwischenzeugnisses ist ein Vergleichsmehrwert zu veranschlagen, wenn die Parteien insoweit einen zuvor bestehenden Streit ausgeräumt haben; das ist der Fall, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer der massiven Störung des Betriebsfriedens und des Mobbings gegenüber untergebenen Beschäftigten beschuldigt hat und die vereinbarten positiven Zeugnisformulierungen zumindest die Annahme der Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit rechtfertigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 19.10.2011 - 4 Ca 243/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 14.452,50 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 7.226,25 €.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 630; GewO § 109;

Gründe

I.