Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2005 und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei die aus dem Vermögen aufzubringenden Beträge nicht übersteigen.
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