BAG - Urteil vom 28.01.2004
5 AZR 530/02
Normen:
EG-Richtlinie 93/104 vom 23. November 1993 Art. 3 Art. 6 Nr. 2 ; B-MTV Privatkrankenanstalten Nr. 10 § 8 ; ArbZG § 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 5 ; BGB § 134 § 138 § 139 § 249 § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 § 812 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
AuR 2004, 106
AuR 2004, 276
BAGE 109, 254
BAGReport 2004, 213
BB 2004, 1796
DB 2004, 2051
MDR 2004, 1006
NZA 2004, 656
ZBR 2004, 360
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 95/01
ArbG Freiburg, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 281/01

Vergütung ärztlicher Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern

BAG, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 530/02

DRsp Nr. 2004/7729

Vergütung ärztlicher Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern

»Aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 und aus der Rechtsprechung des EuGH hierzu folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst iSd. ArbZG wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienst und sog. Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.«

Orientierungssätze:1. Eine einzelvertragliche Bestimmung, nach der Bereitschaftsdienste eines Krankenhausarztes mit einem bestimmten Stundensatz vergütet werden, wobei als Basis eine feste Stundenzahl zugrunde gelegt wird, regelt die Bereitschaftsdienstvergütung als Produkt von Geldfaktor und Zeitfaktor.2. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung überobligatorischer Arbeitsleistungen während des Bereitschaftsdienstes fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Vergütungsanspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war.