LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2005
9 Sa 1026/04
Normen:
BGB § 293 § 296 § 615 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 898/03

Vergütung bei Annahmeverzug infolge unwirksamer Kündigung - Darlegungslast für böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1026/04

DRsp Nr. 2005/11947

Vergütung bei Annahmeverzug infolge unwirksamer Kündigung - Darlegungslast für böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

1. Nach Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, ohne dass es eines wörtlichen Dienstleistungsangebotes des Arbeitnehmers bedarf; vielmehr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm eine Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen.2. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Dienstberechtigte den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen eines möglichen Lohnerwerbes trägt der Arbeitgeber.

Normenkette:

BGB § 293 § 296 § 615 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.

Der Kläger war seit dem 02.05.1999 bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, als Busfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.663,00 EUR brutto beschäftigt.