LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2004
9 Sa 2142/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 93/104;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 Ca 441/03 - 12.11.2003,

Vergütung bei Arbeitsbereitschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2142/03

DRsp Nr. 2004/16774

Vergütung bei Arbeitsbereitschaft

1. Die EG-Richtlinie 93/104 sagt nichts darüber, wie Arbeitszeit zu bezahlen ist.2. Wie im Falle des Bereitschaftsdienstes dürfen die Tarifvertragspartner auch die geringeren Belastungen der Arbeit, in die Arbeitsbereitschaft hineinfällt, dazu veranlassen, diese Arbeit geringer zu vergüten als Vollarbeit.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 93/104;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die für die Ableistung von Arbeitsbereitschaft zu entrichtende Vergütung.

Der Kläger ist seit 1990 als Rettungssanitäter und sodann als Rettungsassistent mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.900,00 EURO bei dem beklagten Landkreis tätig. Gemäß vertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der für die kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung und den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT. Der beklagte Landkreis hat die vom Kläger zu erbringende regelmäßige Arbeitszeit zuletzt, nämlich mit Schreiben vom 11. Dezember 1996, mit Wirkung vom 1. Januar 1997 gemäß § 15 Abs. 2 BAT auf durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich verlängert.