Die Parteien streiten über die für die Ableistung von Arbeitsbereitschaft zu entrichtende Vergütung.
Der Kläger ist seit 1990 als Rettungssanitäter und sodann als Rettungsassistent mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.900,00 EURO bei dem beklagten Landkreis tätig. Gemäß vertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (
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