Die Parteien streiten über die Vergütung bei tariflich vorgesehener Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Der Kläger ist seit 1. Juli 1991 als Rettungssanitäter beim Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 7. Juni 1991 zugrunde, der in § 2 folgende Regelung enthält:
"Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundesangestellten-Tarif, Fassung für Bund und Länder, in seiner jeweils gültigen Fassung. Für die Vergütung gilt die in der Nebenabrede genannte Vereinbarung."
Die Nebenabrede lautet wie folgt:
"Die Vergütung erfolgt ab 01.07.91 nach dem DRK-Tarifvertrag, und zwar finden Anwendung folgende Bestandteile:
- Anlage 2, §§ 6 + 7
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