BAG - Urteil vom 26.03.1998
6 AZR 537/96
Normen:
BAT § 15 Abs. 2 ; DRK-TV § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 15 BAT
BB 1999, 532
DB 1998, 2222
NZA 1998, 1177
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 26. März 1996 - 14 Sa 125/95 ,
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 18. Mai 1995 - 1 Ca 810/93 ,

Vergütung bei Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 537/96

DRsp Nr. 1998/17073

Vergütung bei Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

»Wird die regelmäßige Arbeitszeit eines Angestellten gemäß § 15 Abs. 2 BAT wegen regelmäßig anfallender Arbeitsbereitschaft im tariflich vorgesehenen Umfang verlängert, steht dem Angestellten keine zusätzliche Vergütung zu. Die verlängerte Arbeitszeit ist durch die tarifliche Vergütung gemäß § 26 BAT abgegolten (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. März 1988 BAGE 58, 19, 25 ff. = AP Nr. 11 zu § 15 BAT, zu II 3 der Gründe)«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 2 ; DRK-TV § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung bei tariflich vorgesehener Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 1. Juli 1991 als Rettungssanitäter beim Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 7. Juni 1991 zugrunde, der in § 2 folgende Regelung enthält:

"Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundesangestellten-Tarif, Fassung für Bund und Länder, in seiner jeweils gültigen Fassung. Für die Vergütung gilt die in der Nebenabrede genannte Vereinbarung."

Die Nebenabrede lautet wie folgt:

"Die Vergütung erfolgt ab 01.07.91 nach dem DRK-Tarifvertrag, und zwar finden Anwendung folgende Bestandteile:

- Anlage 2, §§ 6 + 7