LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2017
L 5 AS 585/15 B
Normen:
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 3. Alt.; VV RVG Nr. 3106; RVG § 56;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 281/12

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Erinnerung gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussAnfall einer TerminsgebührKeine Beschränkung auf Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 585/15 B

DRsp Nr. 2017/15857

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Anfall einer Terminsgebühr Keine Beschränkung auf Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung

1. Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 56 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Das Erinnerungsrecht kann zwar verwirkt sein. Allein der Ablauf von etwas mehr als eineinhalb Jahren begründet - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Verwirkung. 2. Dem Anfall einer Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG aF. steht nicht entgegen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 3. Alt.; VV RVG Nr. 3106; RVG § 56;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft den Anfall einer Terminsgebühr.