Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2019 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 verurteilt, die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen je Platz für die Einrichtung B., V., für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung von betriebsnotwendigen Aufwendungen in Höhe von jährlich insgesamt 522.000,00 EUR neu festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|