LAG Köln - Urteil vom 23.10.2013
5 Sa 12/13
Normen:
Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 800/11

Vergütung der MindestarbeitszeitVergütung von BreakstundenWahrung tariflicher AusschlussfristenAusschlussfristen und BestandsschutzstreitigkeitMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 12/13

DRsp Nr. 2014/2676

Vergütung der MindestarbeitszeitVergütung von BreakstundenWahrung tariflicher AusschlussfristenAusschlussfristen und BestandsschutzstreitigkeitMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.

Tenor

I.

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. August 2012 - 16 Ca 800711 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt - soweit es nicht rechtskräftig ist - neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 57,90 EUR (5 Breakstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 138,96 EUR (12 Breakstunden) und weitere 11,58 EUR (Zuschläge für den 7. und 21. März 2010) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. II. III. IV.