LAG Köln - Urteil vom 21.12.2011
8 Sa 1328/10
Normen:
MuSchG § 11 Abs. 1 S. 2; MuSchG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2914/09

Vergütung der schwangeren Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes bei Teilzeittagen im Berechnungszeitraum

LAG Köln, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1328/10

DRsp Nr. 2012/1507

Vergütung der schwangeren Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes bei Teilzeittagen im Berechnungszeitraum

1. Nach § 11 MuSchG ist einer schwangeren Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich der Verdienst auf der Grundlage der letzten 13 Wochen vor Eintritt in das Beschäftigungsverbot zu gewähren. 2. Dem Zweck der Vorschrift des § 11 MuSchG (zum Zweck der Vorschrift siehe insbesondere BAG, Urteil vom 05.07.1995 - 5 AZR 134/94 - AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968), der darin liegt, die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu garantieren, ist nicht entsprochen, wenn sich aus dem zugrundezulegenden Dreimonatszeitraum der Durchschnittsverdienst deshalb nicht korrekt ableiten lässt, weil eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeitreduzierung einer Arbeitnehmerin - wie im Streitfall - erst durch sogenannte Teilzeittage eines vollen Jahres ausgeglichen ist und sich daher bei Zugrundelegung des Referenzzeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ein vom Durchschnittsverdienst erkennbar abweichender Verdienst ergibt. In einem derartigen Fall ist für den Verdienst während des Beschäftigungsverbots der die gesamte Arbeitszeitreduzierung berücksichtigende Jahreszeitraum vor Beginn der Schwangerschaft zugrundzulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2010 - - abgeändert: