BAG - Urteil vom 25.05.2005
5 AZR 566/04
Normen:
TzBfG § 4 ; BGB § 315 ; ZPO § 256 ; BAT § 34 § 36, SR 2l I Nr. 3 ; VO über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte § 3 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
BAGE 115, 12
BAGReport 2005, 352
BB 2005, 1972
MDR 2005, 1417
NJW 2005, 3084
NZA 2005, 981
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 12 (5) Sa 704/04 - 21.9.2004,
ArbG Detmold - 3 Ca 1476/03 - 18.3.2004,

Vergütung des teilzeitbeschäftigten Lehrers bei Vollzeitbeschäftigung während ganztägiger Klassenfahrt

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 566/04

DRsp Nr. 2005/12497

Vergütung des teilzeitbeschäftigten Lehrers bei Vollzeitbeschäftigung während ganztägiger Klassenfahrt

»Leistet der teilzeitbeschäftigte Lehrer anlässlich einer ganztägigen Klassenfahrt Arbeit wie eine Vollzeitkraft, steht ihm ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder auf zusätzliche anteilige Vergütung zu (Fortführung von BAG 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 - BAGE 98, 368).«

Orientierungssätze: 1. Teilzeitarbeit ist proportional entsprechend der Teilzeitquote zu vergüten (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte vereinbarungsgemäß zeitweise über seine Teilzeitquote hinaus bis hin zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, steht ihm auch insoweit eine anteilige Vergütung bis hin zur vollen Vergütung zu. Das gilt auch für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen. 2. Der Lehrer leistet während der Zeit einer Klassenfahrt Arbeit. Allerdings ist eine Klassenfahrt nicht notwendig insgesamt mit Arbeitsleistung verbunden. Pausen fallen insbesondere an, wenn die Schüler zeitweise nicht beaufsichtigt werden müssen oder wenn mehrere Lehrer einander ablösen können.