LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2023
L 11 KR 1032/20
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3243/18

Vergütung einer Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei einer schweren chronifizierten psychiatrischen Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 1032/20

DRsp Nr. 2024/1846

Vergütung einer Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei einer schweren chronifizierten psychiatrischen Erkrankung

Krankenhausbehandlungsbedürftig ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (BSG 17.11.2015, B 1 KR 18/15 R, juris Rn. 11). Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten ganz in den Hintergrund treten und allein der Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die stationäre Behandlung kennzeichnen. Auch bei einer schweren chronifizierten psychiatrischen Erkrankung kann nicht von vornherein von einer fehlenden medizinisch-ärztlichen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 55.695,61 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 20.03.2018 bis 29.08.2018.