BSG - Urteil vom 10.04.2008
B 3 KR 20/07 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 500
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 142/04
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 215/00

Vergütung einer Krankenhausbehandlung, Notwendigkeit zur Behandlung mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses

BSG, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 20/07 R

DRsp Nr. 2008/20739

Vergütung einer Krankenhausbehandlung, Notwendigkeit zur Behandlung mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung der Beigeladenen in der Zeit vom 19.8.1996 bis 4.11.1997 in Höhe von 81.688,31 Euro.

Die 1933 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Beigeladene leidet an einer Schizophrenie schwerer Ausprägung, wegen deren Folgen sie seit 1949 weitgehend ununterbrochen stationär psychiatrisch untergebracht ist und behandelt wird. Ab 1973 befand sie sich auf einer zur Krankenhausbehandlung eingerichteten Station in der psychiatrischen Klinik des Klägers, von der sie im November 1997 in einen neu eingerichteten Wohnverbund der Klinik verlegt wurde. Die Kosten der Versorgung in der Krankenhausstation trug teilweise die Beklagte und teilweise der Kläger als zuständiger Sozialhilfeträger, so zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum in der Zeit vom 1.6.1995 bis zum 24.6.1996.

Am 5.7.1996 beantragte die Klinik für die Zeit ab dem 25.6.1996 erneut die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten durch die Beklagte, weil die Beigeladene einen akuten schizophrenen Schub erlitten habe, der stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich mache.