BSG - Beschluss vom 20.12.2016
B 1 KR 86/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 131/16
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 318/15

Vergütung einer KrankenhausbehandlungÜberschreitung der oberen GrenzverweildauerDivergenzrügeAuffälligkeitsprüfung

BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 86/16 B

DRsp Nr. 2017/9240

Vergütung einer Krankenhausbehandlung Überschreitung der oberen Grenzverweildauer Divergenzrüge Auffälligkeitsprüfung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmS-OGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Wird nur geltend gemacht, dass das LSG zu Unrecht ausschließlich von einer Auffälligkeitsprüfung ausgehe, liegt damit kein Fall der Divergenz vor, sondern es wird nur die Entscheidung des LSG als (vermeintlich) im Einzelfall unzutreffend kritisiert. 4. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I