BSG - Urteil vom 12.12.2023
B 1 KR 1/23 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108; LV-NRW § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 161
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 415/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 746/20

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Auslegung von Abrechnungsbestimmungen eng am Wortlaut orientiert wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems

BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 1/23 R

DRsp Nr. 2024/1920

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Auslegung von Abrechnungsbestimmungen eng am Wortlaut orientiert wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt klarstellend neu gefasst wird:

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2020 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.043,40 € vom 23.04.2014 bis zum 07.10.2014 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4043,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108; LV-NRW § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.