LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2022
L 16 KR 746/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 301; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b;
Fundstellen:
NZS 2023, 432
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 415/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kürzung bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 746/20

DRsp Nr. 2023/825

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kürzung bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung

Eine Krankenkasse ist berechtigt, die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung trotz Ablaufs einer landesvertraglichen Zahlungsfrist zu kürzen und lediglich einen Teilbetrag zu begleichen, wenn die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs rückwirkend aufgrund nach Ablauf der Zahlungsfrist nachträglich substantiierter Einwendungen entfällt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2020 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.043,40 € vom 23.04.2014 bis zum 07.10.2014 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.043,40 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 301; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b;

Tatbestand