BSG - Urteil vom 12.06.2008
B 3 KR 19/07 R
Normen:
SGB V § 15 Abs. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 291 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
BSGE 101, 33
NZS 2009, 281
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 123/05

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei missbräuchlicher Verwendung einer Krankenversicherungskarte

BSG, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 19/07 R

DRsp Nr. 2008/20219

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei missbräuchlicher Verwendung einer Krankenversicherungskarte

»Ein Krankenhaus hat gegen eine Krankenkasse keinen Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, die ein nicht krankenversicherter, unter dem Namen eines Versicherten auftretender Patient durch missbräuchliche Verwendung der ihm vom Versicherten überlassenen Krankenversichertenkarte erlangt hat.«

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 291 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 812 ;

Gründe:

I. Es ist streitig, wer das Kostenrisiko für eine vor- und vollstationäre Krankenhausbehandlung trägt, die ein in Deutschland nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, indem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Krankenversichertenkarte missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat.