LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2023
L 11 KR 3288/21
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 3231/20

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten hinsichtlich Kodierung einer Wundinfektion

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 3288/21

DRsp Nr. 2024/1847

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten hinsichtlich Kodierung einer Wundinfektion

Für das Vorliegen einer Candidose (Infektionskrankheit durch Pilze der Gattung Candida) reicht eine Besiedlung mit dem genannten Keim nicht aus. Eine Wundinfektion kann (z.B. als Nebendiagnose B37.88) erst dann kodiert werden, wenn Infektionszeichen hinzukommen. Bei Nachweis von Bakterien auf Wunden ist zwischen Kontamination, Kolonisation und Infektion zu unterscheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.09.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.751,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse.