BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 1 KR 25/17 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 703
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 56/14
SG Hamburg, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 159/12

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungAnwendung normenvertraglicher AbrechnungsbestimmungenEnge Auslegung von Vergütungsbestimmungen

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 25/17 R

DRsp Nr. 2018/9918

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Anwendung normenvertraglicher Abrechnungsbestimmungen Enge Auslegung von Vergütungsbestimmungen

1. Ein Krankenhaus hat für die Abrechnung von Fallpauschalen als Hauptdiagnose grundsätzlich die "Krankheit" im Sinn einer in den Abrechnungsbestimmungen geregelten, die Symptomatik erklärenden genauen Krankheitsdiagnose zu kodieren. 2. Die zulässige Kodierung einer erklärenden genauen Hauptdiagnose einer Resteklasse wie "Sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems" schließt es grundsätzlich aus, eine Symptomdiagnose wie "Hyperhidrose, umschrieben" als Hauptdiagnose zu kodieren.

1. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. 2. Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen.