LSG Hamburg - Urteil vom 17.05.2017
L 1 KR 56/14
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 871
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 159/12

Höhe der Vergütung einer KrankenhausbehandlungEntstehen der ZahlungsverpflichtungMaßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRGOperation in ein funktionell intaktes Organ

LSG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 56/14

DRsp Nr. 2017/13657

Höhe der Vergütung einer Krankenhausbehandlung Entstehen der Zahlungsverpflichtung Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG Operation in ein funktionell intaktes Organ

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten. 2. Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer DRG sind die Hauptdiagnose, die Nebendiagnosen, eventuelle den Behandlungsverlauf wesentlich beeinflussende Komplikationen, die im Krankenhaus durchgeführten Prozeduren sowie weitere Faktoren (Alter, Geschlecht etc.). 3. Die Diagnosen werden mit einem Code gemäß der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (hier: Version 2009 - ICD-10; § 301 Abs. 2 S. 1 SGB V) verschlüsselt. 4. Die Anwendung der DKR und der FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS erfolgt eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben nach der Rechtsprechung des BSG außer Betracht.