BAG - Urteil vom 15.04.2003
9 AZR 338/02
Normen:
Bundespflegesatzverordnung (BPflV 1985 vom 21. August 1985) §§ 11 13 ; Bundespflegesatzverordnung (BPflV 1994 vom 26. September 1994) § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 §§ 22 24 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 399
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 25/01
ArbG Stuttgart, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1260/00

Vergütung eines Leitenden Arztes in einer Klinik; Abzüge von Kosten der Klinik bei der Berechnung der Beteiligung des Arztes an den Einnahmen der Klinik für wahlärztliche Leistungen; Frage der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 BPflV 1994 auf das Arbeitsverhältnis - Vertragsauslegung; Beteiligungsvergütung; Leitender Arzt; Altvertragler

BAG, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 338/02

DRsp Nr. 2003/10870

Vergütung eines Leitenden Arztes in einer Klinik; Abzüge von Kosten der Klinik bei der Berechnung der Beteiligung des Arztes an den Einnahmen der Klinik für wahlärztliche Leistungen; Frage der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 BPflV 1994 auf das Arbeitsverhältnis - Vertragsauslegung; Beteiligungsvergütung; Leitender Arzt; "Altvertragler"

Orientierungssätze: 1. Die Parteien eines Arzt-Krankenhaus-Vertrages können entscheiden, ob das Liquidationsrecht für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen dem Arzt oder dem Krankenhausträger zustehen soll. Ist der Arzt vertraglich "an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung ärztlicher Leistungen" beteiligt, steht das Liquidationsrecht dem Krankenhausträger zu. 2. Ist die Beteiligung des Arztes an den Einnahmen so geregelt, daß seine Beteiligung um den Kostenabzug zu kürzen ist, den der Krankenhausträger nach Maßgabe des jeweils geltenden Pflegesatzrechts gegenüber dem Kostenträger (Krankenkassen) von seinen Gesamtkosten auszugliedern oder in Abzug zu bringen hat, ist der Krankenhausträger nicht verpflichtet, die für Ärzte mit Liquidationsrecht geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn sich der Arzt infolge einer Gesetzesänderung wirtschaftlich schlechter steht als ein Arzt mit Liquidationsrecht.