LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.10.2014
2 Sa 135/14
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD -AT § 8 Abs. 1 Buchst. b); TVöD -AT § 8 Abs. 1 Buchst. f); TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TVöD -BT-V § 46 Nr. 12 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1852 c/13

Vergütung eines Motorenwärters auf einem Schiff der Bundesrepublik DeutschlandAusschluss des Nachtarbeitszuschlags aufgrund tariflicher Gesamtregelung des Wachdienstes für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 135/14

DRsp Nr. 2015/364

Vergütung eines Motorenwärters auf einem Schiff der Bundesrepublik Deutschland Ausschluss des Nachtarbeitszuschlags aufgrund tariflicher Gesamtregelung des Wachdienstes für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

1. Nach § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD -BT-V wird bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD -BT-V der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f TVöD -AT nicht gezahlt; diese Vorschrift verstößt nicht gegen § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach die Arbeitgeberin dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen hat, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. 2. Da gemäß § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD -BT-V bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD -BT-V ein Zeitzuschlag nicht gezahlt wird, handelt es sich trotz der Regelung einer Nichtzahlung um eine Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG, da die Sonderformen der Arbeit und insbesondere die Wachdienste eigens in § 46 Nr. 11 TVöD -BT-V geregelt sind und die tarifliche Regelung ein Gesamtpaket darstellt, in dem der Ausschluss des Nachtarbeitszuschlags lediglich ein Bestandteil des Gesamtsystems ist.

Tenor