BSG - Urteil vom 03.07.2012
B 1 KR 16/11 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 129; SGB V § 300;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 432/09
SG Hannover, vom 27.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 151/09

Vergütung für die Abgabe von Arzneimitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Verhältnismäßigkeit vertraglich geregelter Ausschlussfristen

BSG, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 16/11 R

DRsp Nr. 2012/20496

Vergütung für die Abgabe von Arzneimitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Verhältnismäßigkeit vertraglich geregelter Ausschlussfristen

1. Apotheker können von einer Krankenkasse für die Abgabe von Arzneimitteln an deren Versicherte keine Vergütung mehr verlangen, wenn ein normenvertraglicher Vergütungsausschluss nach zumutbarer Zeit eingreift und die Berufung hierauf nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die Berufung auf einen normenvertraglichen Vergütungsausschluss, der für kalendermonatliche Abrechnungen des Apothekers nach Ablauf zweier weiterer Monate eingreift, ist in Fällen rechtsmissbräuchlich, in denen Betroffene keine hinreichende Vorsorge treffen konnten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2011 geändert. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 27. September 2009 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1429,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 129; SGB V § 300;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Retaxierung wegen verfristeter Abrechnung von Arzneimittelvergütungen.