LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2019
L 4 KR 136/18
Normen:
OPS-Kode 8-987;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 571/17

Vergütung für eine stationäre KrankenhausbehandlungAbrechenbarkeit des OPS-Kodes 8-987Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 136/18

DRsp Nr. 2019/17507

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Abrechenbarkeit des OPS-Kodes 8-987 Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Dokumentation

Nach dem OPS-Kode 8-987 ist keine Auflistung jeder vom jeweiligen Durchführenden einzeln aufzuführenden, von ihm getätigten Verrichtung, die jeweils mit einem Handzeichen des Durchführenden zu versehen ist, erforderlich.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.805,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

OPS-Kode 8-987;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung des bei der Beklagten und Berufungsklägerin versicherten W. B. für den Zeitraum vom 23.02.2016 bis 04.03.2016 im von dem Kläger und Berufungsbeklagten betriebenen Krankenhaus.