OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2017
10 U 109/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 214/15

Vergütung für RenovierungsleistungenNichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 109/16

DRsp Nr. 2020/14788

Vergütung für Renovierungsleistungen Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der einen wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtigen Werkvertrag geschlossen hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Wertersatz verlangen kann, ist durch den BGH bereits geklärt und damit im Rahmen einer Revision nicht mehr klärungsbedürftig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Aktenzeichen 27 O 214/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.939,02 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Vergütung für erbrachte Renovierungsleistungen in Höhe von 42.939,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016 Bezug genommen.