Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.939,02 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht restliche Vergütung für erbrachte Renovierungsleistungen in Höhe von 42.939,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016 Bezug genommen.
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