BSG - Urteil vom 22.03.2006
B 6 KA 75/04 R
Normen:
EBM-Ä Nr. 3210, Nr. 5032; GG Art. 12 Abs. 1 ; HKG ND § 22 § 34 Abs. 2 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; ÄWeitBiO ND (1997) § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 103/02
SG Hannover, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 974/98

Vergütung für Röntgenaufnahmen und chirotherapeutische Eingriffe an der Halswirbelsäule im Vertragsarztrecht

BSG, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 75/04 R

DRsp Nr. 2006/25525

Vergütung für Röntgenaufnahmen und chirotherapeutische Eingriffe an der Halswirbelsäule im Vertragsarztrecht

Es liegt eine mit Bundesrecht vereinbare Auslegung einer landesrechtlichen Weiterbildungsordnung vor, wenn Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule nicht vom Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst sind. Es widerspricht bundesrechtlichen Vorgaben des Vertragsarztrechts zur Gliederung der Fachgebiete und ist deshalb für die vertragsärztliche Tätigkeit unbeachtlich, wenn die Weiterbildungsordnung in der Auslegung des Landessozialgerichts eine Erweiterung der Fachgebietsgrenzen auf Grund der Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung enthält. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 3210, Nr. 5032; GG Art. 12 Abs. 1 ; HKG ND § 22 § 34 Abs. 2 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; ÄWeitBiO ND (1997) § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) für einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO-Arzt) mit Zusatzbezeichnung Chirotherapie fachfremd sind.