BSG - Urteil vom 22.11.2012
B 3 KR 20/12 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 16
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 244/09
SG Berlin, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 1475/08

Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung; Anspruch auf Aufwandspauschale für die Prüfung der Notwendigkeit durch den MDK

BSG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 20/12 R

DRsp Nr. 2013/13914

Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung; Anspruch auf Aufwandspauschale für die Prüfung der Notwendigkeit durch den MDK

Eine Aufwandspauschale für die Überprüfung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung kann auch bei der Prüfung einer zulässig gestellten Zwischenrechnung anfallen, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise eine Herabsetzung der im Raum stehenden Krankenhausvergütung zur Folge haben kann. Keine Aufwandspauschale kann dagegen verlangt werden, wenn die Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach erteilter Zwischenrechnung allein in die Zukunft gerichtet auf die Überprüfung weiterer Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zielt (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 5).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert für alle Instanzen wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro.