Die Parteien streiten über die für die Ableistung von Arbeitsbereitschaft zu entrichtende Vergütung.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beim beklagten Landkreis zum Rettungsassistenten ausgebildet. Mit Wirkung ab 1. Juli 1992 wurde er als Rettungsassistent in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen. Der Kläger wird nach der Vergütungsgruppe VIb Stufe 6
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|