LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2004
9 Sa 2140/03
Normen:
BAT § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 Ca 286/02 - 12.11.2003,

Vergütung geringerer Belastung bei Arbeitsbereitschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2140/03

DRsp Nr. 2004/16772

Vergütung geringerer Belastung bei Arbeitsbereitschaft

»1. Die EG-Richtlinie 93/104 sagt nichts darüber aus, wie Arbeitszeit zu bezahlen ist.2. Ebenso wie im Falle des Bereitschaftsdienstes dürfen die TV-Parteien auch die geringeren Belastungen der Arbeit, in die Arbeitsbereitschaft hineinfällt, dazu veranlassen, diese Arbeit geringer zu vergüten als "Vollarbeit".«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die für die Ableistung von Arbeitsbereitschaft zu entrichtende Vergütung.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beim beklagten Landkreis zum Rettungsassistenten ausgebildet. Mit Wirkung ab 1. Juli 1992 wurde er als Rettungsassistent in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen. Der Kläger wird nach der Vergütungsgruppe VIb Stufe 6 BAT vergütet. Gemäß vertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach en Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der beklagte Landkreis hat die vom Kläger zu erbringende regelmäßige Arbeitszeit mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gemäß § 15 Abs. 2 BAT auf durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich festgesetzt.