LSG Chemnitz - Urteil vom 02.04.2008
L 1 KA 9/06
Normen:
SGB X § 39 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 77 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 653/04

Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung, Zulässigkeit der Kürzung abgerechneter und anerkannter Punktmengen, Rechtmäßigkeit des Anstiegs des persönlichen Punktmengenvolumens bei unterdurchschnittlich abrechnenden Altpraxen

LSG Chemnitz, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen L 1 KA 9/06

DRsp Nr. 2008/16914

Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung, Zulässigkeit der Kürzung abgerechneter und anerkannter Punktmengen, Rechtmäßigkeit des Anstiegs des persönlichen Punktmengenvolumens bei unterdurchschnittlich abrechnenden Altpraxen

1. Erlässt die KÄV über die für den einzelnen Vertragsarzt maßgebliche Bemessungsgrundlage einen Bescheid im Sinne des § 31 S. 1 SGB X und informiert darüber nicht nur unverbindlich, kommt dieser Regelung gegenüber späteren Honorarbescheiden eine eigenständige Bedeutung zu. Lässt der betroffene Vertragsarzt den Bescheid, in dem die Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde, bestandskräftig werden, kann er die auf diesem Bescheid beruhenden Honorarbescheide nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Bemessungsgrundlage sei fehlerhaft ermittelt worden. 2. Eine KÄV hat mit einer im Honorarverteilungsmaßstab angeordneten Kürzung der im Bemessungszeitraum abgerechneten und anerkannten Punktmenge um 10 % bei den der Praxisbudgetierung unterliegenden Ärzten ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. 3. Eine Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab über den Anstieg des persönlichen Punktmengenvolumens bei unterdurchschnittlich abrechnenden Altpraxen ist nicht rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § Abs. S. 1 ;