BSG - Beschluss vom 28.01.2009
B 6 KA 38/08 B
Normen:
ArztWohnortG Art. 3 Satz 1; ArztWohnortG Art. 3 Satz 2; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 Satz 1; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 89 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 9/07
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 43/05

Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Erhöhung des Gesamtvergütungsvolumens im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte bei Schuldenabbau

BSG, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 38/08 B

DRsp Nr. 2009/5522

Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Erhöhung des Gesamtvergütungsvolumens im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte bei Schuldenabbau

Der Umstand des Schuldenabbaus kann es rechtfertigen, die Möglichkeit der Erhöhung des Gesamtvergütungsvolumens im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte nicht bis zum Höchstsatz von 3% auszuschöpfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.211.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArztWohnortG Art. 3 Satz 1; ArztWohnortG Art. 3 Satz 2; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 Satz 1; SGB V § 85 Abs. 1; SGB V § 89 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1;

Gründe:

I