BSG - Beschluss vom 11.03.2009
B 6 KA 31/08 B
Normen:
EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 1; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 876/04
SG Gotha - S 7 KA 2206/00,

Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung; Zulässigkeit der rückwirkenden Teilbudgetierung von bestimmten Leistungen; Bestimmung der angemessenen Höhe der Praxisbudgets ab 1.7.1997 in den neuen Bundesländern, Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen

BSG, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 31/08 B

DRsp Nr. 2009/14961

Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung; Zulässigkeit der rückwirkenden Teilbudgetierung von bestimmten Leistungen; Bestimmung der angemessenen Höhe der Praxisbudgets ab 1.7.1997 in den neuen Bundesländern, Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen

1. Im Rahmen einer Inzidentprüfung können sich einzelne Ärzte auf das Gebot der angemessenen Vergütung berufen, wenn durch eine zu niedrige Honorierung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem beteiligten ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre, oder dann, wenn in einem Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist. 2. Die rückwirkend für die ersten beiden Quartale des Jahres 1996 beschlossene Teilbudgetierung von bestimmten Leistungen war verfassungswidrig und damit unwirksam.