SG Magdeburg, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 277/00
Vergütung in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung
BSG, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 59/02 B
DRsp Nr. 2004/164
Vergütung in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung
1. Es liegt nach der auf die Geltungsdauer eines Jahres beschränkten Übergangsregelung des Art. 11 PsychThG/SGB5uaÄndG nicht in der Kompetenz eines Schiedsamtes, darüber zu befinden, welche Vergütung im Jahr 1999 "angemessen" war.2. Die Regelung des Art. 11 PsychThG/SGB5uaÄndG hat die Begrenzung des Anspruchs auf Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen durch Schaffung einer Ausgabenobergrenze zum Inhalt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]