LAG Chemnitz - Urteil vom 04.12.2023
2 Sa 444/21
Normen:
BGB § 117; ZPO § 138 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
öAT 2024, 78
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 545/21

Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe bei Anwendung eines Haustarifvertrages; Eingruppierung auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 444/21

DRsp Nr. 2024/3213

Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe bei Anwendung eines Haustarifvertrages; Eingruppierung auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit

1. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist wegen Scheingeschäfts nichtig, wenn er die tatsächlichen Absprachen der Parteien zur geschuldeten Tätigkeit bewusst nicht wiedergibt, da diese Tätigkeit entgegen der Angabe im Vertrag bei Anwndung der Tarifautomatik des vorhandenen Haustarifvertrages höher zu vergüten wäre. 2. Die zum Schein abgegebenen Willenserklärungen erfassen nach § 139 BGB grundsätzlich den gesamten Vertrag.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.08.2021 - Az. 9 Ca 545/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117; ZPO § 138 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger bei Anwendung eines Haustarifvertrages nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten ist.

1a. 1b. 1c. 1a. 1b. 1c.