LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2018
L 15 R 523/18 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 628/16

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen VerfahrenGeltendmachung des AnspruchsWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund OrganisationsverschuldensKeine Kulanz bei lediglich einmalig schuldhafter Fristversäumung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 15 R 523/18 B

DRsp Nr. 2019/1393

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Geltendmachung des Anspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund Organisationsverschuldens Keine Kulanz bei lediglich einmalig schuldhafter Fristversäumung

Auch wenn sich ein Organisationsverschulden des Sachverständigen nur einmal nachteilig für ihn ausgewirkt hat, trifft ihn an der Versäumung der 3-Monats-Frist im Hinblick auf die Geltendmachung der Vergütung ein Verschulden. Für "Kulanz" bei lediglich einmalig schuldhafter Fristversäumung lässt das Gesetz keinen Raum.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe